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   VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33   

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VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33 (https://dejure.org/2007,75259)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 K 07.33 (https://dejure.org/2007,75259)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - 3 K 07.33 (https://dejure.org/2007,75259)
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  • VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2744/00

    Ermessen; Insolvenz; Kündigung; Nebenbestimmung; Zustimmung

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Die vom Beklagten in Ziffer 2. getroffene Einschränkung stellt nach Auffassung des Gerichts keine Auflage i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar, sondern ist vielmehr als eine sogenannte modifizierende Auflage zu qualifizieren, die nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern mit den sonstigen Regelungen des Verwaltungsaktes eine untrennbare Einheit bildet ( VG Hannover vom 12.12.2000, 7 A 2744/00; a.A. wohl VG Koblenz vom 31.8.2000, 5 K 642/00.KO).

    Dieser hat damit nach § 113 InsO auch das Recht zur Kündigung von Arbeitsverträgen erlangt (vgl. VG Hannover vom 12.12.2000, a.a.O.).

    Bei der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur jeweiligen Interessenslage nicht nur die unmittelbaren arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten, sondern auch die mit dem jeweiligen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerstatus verbundenen sonstigen Vor- und Nachteile gehören, so z.B. auf Seiten der Beigeladenen eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit (VG München vom 10.11.2006, a.a.O.; offen gelassen in OVG NRW vom 21.3.2000, NZA-RR 2000, 406; offen gelassen in NdsOVG vom 15.2.2000, 4 L 41/00; a.A. VG Hannover vom 12.12.2000, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2000 - 1 L 209/99
    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Daran vermag sich nichts zu ändern, wenn ein Unternehmen wegen Insolvenz bzw. Gesamtvollstreckung stillgelegt wird (vgl. OVG MV vom 30.6.2000, 1 L 209/99 ).

    Dies ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OVG MV vom 30.6.2000, a.a.O.; VG München vom 7.9.2005, M 15 K 04.3471 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1997 - 6 S 856/96

    Sozialhilfeleistungen für eheähnliche Gemeinschaft: Übernahme freiwilliger

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Bei einer im Fall der Beigeladenen damit wohl gegebenen eheähnlichen Gemeinschaft ist jedoch eine Familienversicherung nicht möglich (vgl. VGH BW vom 8.7.1997, 6 S 856/96 ).
  • VG München, 07.09.2005 - M 15 K 04.3471
    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Dies ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OVG MV vom 30.6.2000, a.a.O.; VG München vom 7.9.2005, M 15 K 04.3471 ).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht zur insoweit gleich lautenden Bestimmung des § 9 Abs. 3 MuSchG bereits wiederholt entschieden (vgl. etwa BVerwG vom 18.8.1977, BVerwGE 54, 276 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Bei der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur jeweiligen Interessenslage nicht nur die unmittelbaren arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten, sondern auch die mit dem jeweiligen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerstatus verbundenen sonstigen Vor- und Nachteile gehören, so z.B. auf Seiten der Beigeladenen eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit (VG München vom 10.11.2006, a.a.O.; offen gelassen in OVG NRW vom 21.3.2000, NZA-RR 2000, 406; offen gelassen in NdsOVG vom 15.2.2000, 4 L 41/00; a.A. VG Hannover vom 12.12.2000, a.a.O.).
  • FG Niedersachsen, 29.04.2005 - 5 K 642/00

    Voraussetzungen der Annahme eines Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Die vom Beklagten in Ziffer 2. getroffene Einschränkung stellt nach Auffassung des Gerichts keine Auflage i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar, sondern ist vielmehr als eine sogenannte modifizierende Auflage zu qualifizieren, die nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern mit den sonstigen Regelungen des Verwaltungsaktes eine untrennbare Einheit bildet ( VG Hannover vom 12.12.2000, 7 A 2744/00; a.A. wohl VG Koblenz vom 31.8.2000, 5 K 642/00.KO).
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2000 - 4 L 41/00

    Besondere Gründe; Erziehungsurlaub; Kündigungsschutz

    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Bei der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur jeweiligen Interessenslage nicht nur die unmittelbaren arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten, sondern auch die mit dem jeweiligen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerstatus verbundenen sonstigen Vor- und Nachteile gehören, so z.B. auf Seiten der Beigeladenen eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit (VG München vom 10.11.2006, a.a.O.; offen gelassen in OVG NRW vom 21.3.2000, NZA-RR 2000, 406; offen gelassen in NdsOVG vom 15.2.2000, 4 L 41/00; a.A. VG Hannover vom 12.12.2000, a.a.O.).
  • VG München, 10.11.2006 - M 6a K 05.3450
    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Damit hat sich das der Behörde eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall zu einer gebundenen Entscheidung verdichtet; dem Kläger steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen zu (vgl. VG München vom 10.11.2006, M 6a K 05.3450 ).
  • VG Augsburg, 28.02.2002 - Au 9 K 01.1038
    Auszug aus VG Augsburg, 10.07.2007 - 3 K 07.33
    Auch § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BErzGG) vom 2.1.1986 (Bundesanzeiger 1986 Nr. 1 S. 4) stellt unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 fest, dass ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG insbesondere dann gegeben ist, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, stillgelegt ist und der Arbeitnehmer nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann (vgl. zum Ganzen: BayVGH vom 28.11.2000, 12 ZB 00.2836; vgl. VG Augsburg vom 28.2.2002, Au 9 K 01.1038 ).
  • VGH Bayern, 28.11.2000 - 12 ZB 00.2836
  • VG Augsburg, 18.11.2003 - Au 3 K 03.1087
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